Historische SGV. NRW.
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§ 1
Übertragung von Befugnissen
Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
1. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 28 Abs. 1 BauO NRW,
2. die Anerkennung einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BauPG sowie die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 7 BauPG,
3. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und deren Überprüfung nach § 11 Abs. 2 BauPG,
4. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie und § 28 Abs. 3 BauO NRW und
5. den Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.
GV. NRW. 2004 S. 686; in Kraft getreten am 3. Dezember 2004. Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten mit Wirkung vom 3. Dezember 2004. |
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