Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Lotteriestaatsvertrag Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,

b) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Lotteriestaatsvertrag Werbung für Glücksspiele betreibt, die unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorruft oder anderweitig irreführend ist,

c) entgegen § 4 Abs. 4 Lotteriestaatsvertrag die erforderlichen Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten nicht bereithält,

d) entgegen § 6 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag ohne behördliche Erlaubnis eine Lotterie veranstaltet, durchführt, vertreibt oder vertreiben lässt,

e) gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 11 Lotteriestaatsvertrag verstößt,

f) entgegen § 10 Lotteriestaatsvertrag den Reinertrag der Veranstaltung ganz oder teilweise für einen anderen als den festgelegten Zweck verwendet,

g) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Lotteriestaatsvertrag die erforderlichen  Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,

h) entgegen § 12 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt,

i) entgegen den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag gewerbliche Spielvermittlung betreibt,

j) entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 Lotteriestaatsvertrag die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen nicht vorlegt,

k) entgegen § 1 Abs. 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 2 Abs. 2 untersagte Veranstaltung durchführt,

l) entgegen § 1 Abs. 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie (§13 Lotteriestaatsvertrag) den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 2 Abs. 1) verstößt,

m) entgegen § 4 gewerbliche Spielvermittlung ohne die erforderliche Anzeige betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchstabe d begangen worden, so können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst entspricht.

(4) In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a bis d, k und l ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die örtliche Ordnungsbehörde, im Übrigen die Behörde, die die Lotterie oder Ausspielung nach § 3 genehmigt hat. Im Falle des § 14 Lotteriestaatsvertrag ist das Innenministerium zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 686; in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.