Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 6
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.

(3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen seiner  Möglichkeiten hören.

(4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein Mitspracherecht eingeräumt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 572; geändert durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 13. März 2019.

Fn 2

§ 16 Absatz 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 13. März 2019.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Fn 4

§ 3 Absatz 2, § 4 und § 9 geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014.

Fn 5

§ 20 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.