Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16 (Fn 2)
Landesförderung

(1) Das Ministerium fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf der Grundlage des Kinder- und Jugendförderplans nach Maßgabe des Haushalts. Jährlich sind hierfür Mittel in Höhe von 120.225.700 Euro, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022, bereit zu stellen. Über eine Dynamisierung des in Satz 2 genannten Jahresansatzes entsprechend dem im Kinder- und Jugendförderplan der 17. Legislaturperiode für Nordrhein-Westfalen vom 08. Mai 2018 (MBl. NRW, S. 357-360) vorgesehenen Schlüssel entscheidet der Landtag im Rahmen der jährlichen Haushaltsgesetzgebung.

(2) Der Kinder- und Jugendförderplan soll die Förderung der in den Bereichen dieses Gesetzes auf Landesebene tätigen Träger der freien Jugendhilfe, die bestehenden landeszentralen Zusammenschlüsse der freien Jugendhilfe sowie der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umfassen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, Einrichtungen sowie projektbezogene pädagogische Ansätze.

(3) Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für Maßnahmen auf kommunaler Ebene oder in eigener Trägerschaft erhalten, haben sie sicher zu stellen, dass ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht, die Landesmittel nicht zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Soweit dies nicht sicher gestellt ist, entfällt der Anspruch auf Förderung.

(4) Die Förderung projektbezogener Maßnahmen kann das Ministerium im Einzelfall an den Abschluss von Zielvereinbarungen binden. Die Förderung setzt die Bereitschaft des Trägers zur Mitwirkung an einer Qualitätsentwicklung im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs voraus.

(5) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 572; geändert durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 13. März 2019.

Fn 2

§ 16 Absatz 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 13. März 2019.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Fn 4

§ 3 Absatz 2, § 4 und § 9 geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014.

Fn 5

§ 20 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.