Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 11
Beurteilung

Die Leistungen der Beamtinnen und Beamten während der praktischen und theoretischen Ausbildung sind zu beurteilen. Die Betreuerinnen oder Betreuer haben über die Leistungen im praktischen Ausbildungsabschnitt einen Befähigungsbericht (Anlage 3) zu fertigen. Die Ausbildungsstellen für die theoretische Ausbildung haben den Lernerfolg durch Lernerfolgskontrollen festzustellen. Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Lernerfolgskontrollen sind den Beamtinnen oder Beamten spätestens am letzten Tage des Ausbildungsabschnitts mitzuteilen und im Rahmen eines Beurteilungs-/Abschlussgespräches zu erläutern. Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Endergebnis aus den Lernerfolgskontrollen des jeweiligen Abschnitts sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

3. Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.