Historische SGV. NRW.
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§ 21
Hausarbeit
(1) Der Prüfling hat im 8. Ausbildungsabschnitt eine schriftliche Hausarbeit zu fertigen. Das Thema der Hausarbeit wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt und dem Prüfling zugeteilt. Der Prüfling soll durch die Hausarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, das Ergebnis methodisch erarbeiten und klar darstellen kann.
(2) Das Thema der Hausarbeit wird dem Prüfling am Ende des Führungslehrgangs II übergeben. Der Prüfling hat die Hausarbeit innerhalb von drei Monaten nach Themenvergabe zu fertigen und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung unmittelbar einzureichen.
(3) Der Umfang des Textteils der Hausarbeit soll 20 Seiten nicht überschreiten. Mit der Hausarbeit ist eine schriftliche Erklärung des Prüflings einzureichen, dass er diese Arbeit in allen Teilen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als in der Quellenangabe angeführten Unterlagen gefertigt hat.
(4) Verzögert sich die Abgabe der Hausarbeit durch einen vom Prüfling nicht zu verantwortenden Grund, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist nach der Dauer der Verhinderung einmalig um maximal bis zu 2 Monaten verlängern. Reicht ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Hausarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ein, so ist die Prüfungsleistung mit ungenügend (0 Punkte) zu bewerten.
(5) Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen. Anschließend bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig. Spätestens eine Woche vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung sind dem Prüfling der Beschluss über die Zulassung und das Ergebnis der Hausarbeit schriftlich mitzuteilen.
GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005. Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010. |
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SGV. NRW. 2030. |