Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

 

§ 23
Vorgangsbearbeitung

(1) Die Vorgangsbearbeitung besteht aus den Teilen "Vorbeugender Brandschutz" und "Amtsführung". Der Prüfling erhält je einen kompletten oder Teile eines Bauantrag oder schriftliche Unterlagen eines Vorgangs. Er hat je 40 Minuten Zeit, um sich in die Thematik einzuarbeiten. Anschließend soll er vor dem Prüfungsausschuss den Sachverhalt darstellen und im Rahmen eines "Architekten- bzw. Dezernentengespräches" seine Ergebnisse präsentieren sowie seine Absichten erläutern und umsetzen.

(2) In der Vorgangsbearbeitung soll der Prüfling zeigen, dass er die Grundkenntnisse des Verwaltungshandelns, der Betriebswirtschaftslehre sowie der Personal- und Menschenführung beherrscht und zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen einsetzen kann.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass der Prüfling in geeigneter Weise geprüft wird. Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der Feuerwehr NRW können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Vorgangsbearbeitung herangezogen werden.

(4) Die durchschnittliche Dauer des Vortrages und des anschließenden Gespräches soll für jeden Prüfling in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(5) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.