Historische SGV. NRW.
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§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Zugführer- oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden.
(3) Wer eine der beiden Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
III
Aufstieg
GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005. Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010. |
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SGV. NRW. 2030. |