Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 51
Gesamtlagebericht, Gesamtanhang

(1) Durch den Gesamtlagebericht ist das durch den Gesamtabschluss zu vermittelnde Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde einschließlich der verselbstständigten Aufgabenbereiche zu erläutern. Dazu sind in einem Überblick der Geschäftsablauf mit den wichtigsten Ergebnissen des Gesamtabschlusses und die Gesamtlage in ihren tatsächlichen Verhältnissen darzustellen. Außerdem hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft der Gemeinde unter Einbeziehung der verselbstständigten Aufgabenbereiche und der Gesamtlage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen nach § 12, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden. Auch ist auf die Chancen und Risiken für die künftige Gesamtentwicklung der Gemeinde einzugehen; zu Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.

(2) Im Gesamtanhang sind zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.

(3) Dem Gesamtanhang ist eine Kapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2 (DRS 2) in der vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches bekannt gemachten Form beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15, in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Artikel 9 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 7 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Verordnung vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 239), in Kraft getreten am 17. Mai 2018.

Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

§ 8 und § 36 geändert durch Artikel 9 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 4

§§ 1, 9, 11, 16, 19, 22, 23, 28, 29, 30, 31, 33, 38, 42, 43, 44, 47, 49 und 50 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 5

§§ 2, 4, 35, 41 und 55 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 239), in Kraft getreten am 17. Mai 2018.

Fn 6

§§ 3, 6, 25 und 27 geändert durch Verordnung vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 239), in Kraft getreten am 17. Mai 2018