Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010.

 

§ 5
Zugangsberechtigung und Fortführung des Studiums

(1) Die bestandene Prüfung berechtigt studiengangbezogen zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester an der jeweiligen Hochschule.

(2) Studierende, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, sind berechtigt, ihr Studium in einem verwandten Studiengang sowie an einer anderen Hochschule desselben Typs und auch dort in einem verwandten Studiengang fortzusetzen. Das gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium an einer Hochschule in einem anderen Land im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als beruflich Qualifizierte aufgenommen haben.

(3) Wer das Studium in den in § 6 genannten Studiengängen aufgenommen hat, ist zur Fortführung des Studiums im selben Studiengang an einer anderen Hochschule berechtigt, wenn jeweils der Erste Abschnitt der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung oder die Zahnärztliche Vorprüfung bestanden worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 21, in Kraft getreten am 5. Februar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 223.