Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 7 (Fn
2)
Akkreditierungsrat
(1) Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung. Insbesondere akkreditiert und reakkreditiert er gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags die Studiengänge und hochschulinternen Qualitätssicherungssysteme an den deutschen Hochschulen; die Akkreditierung und die Reakkreditierung können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage oder dem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen. Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf den Vorstand übertragen, soweit nicht der Akkreditierungsrat sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
(2) Mitglieder des Akkreditierungsrates sind:
1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die zumindest die vier Fächergruppen der Geisteswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften und der Ingenieurwissenschaften repräsentieren müssen,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
3. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,
4. fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien,
5. zwei Studierende,
6. zwei ausländische Vertreterinnen oder Vertreter mit Akkreditierungserfahrungen und
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) bestellt. Die Hochschulrektorenkonferenz stellt bei ihrem Vorschlag sicher, dass die unterschiedlichen Hochschularten und die Fächervielfalt eine angemessene Berücksichtigung finden und die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht einer Hochschulleitung angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 und 5 werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 von der Kultusministerkonferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien nach Satz 1 Nummer 4 von der Kultusministerkonferenz im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, die sonstigen Mitglieder nach Satz 1 Nummer 4 und 6 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz und das Mitglied nach Satz 1 Nummer 7 durch die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen benannt und sodann einvernehmlich durch die Kultusministerkonferenz und die Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Satzung kann für die Studierenden eine kürzere Amtszeit vorsehen. Wiederbenennung und -bestellung ist auch mehrfach zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das neue Mitglied alsbald bis zum Ende der laufenden Amtsperiode benannt und bestellt; Ausnahmen regelt die Satzung. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Bestellung des Neumitglieds; Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat abberufen werden. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen.
(3) Der Akkreditierungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 angehören. Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
(4) Bei Abstimmungen über Gegenstände der in Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags genannten Art führen die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die doppelte Stimme, welche nur einheitlich abgegeben werden kann.
(5) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(6) Das Nähere, insbesondere zu den Beschlussvoraussetzungen und zur Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder, regelt die Satzung.
GV. NRW. S. 45, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13.3.2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008; Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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Überschrift, § 1, § 2, § 3 und § 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. |
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§ 4, § 5, § 9, § 10 geändert und § 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 201; § 4 Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 13 eingefügt und § 13 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. |