Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 1. Juli 2023.

 

§ 5 (Fn 3)
Satzungsänderung,
Zusammenschluss, Selbstauflösung

(1) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

(2) Soweit die Satzung es nicht ausschließt, können die zuständigen Stiftungsorgane

1. wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist,

2. wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt.

Die Stifterinnen und Stifter sind hierzu nach Möglichkeit anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Beschlüsse über den Zusammenschluss und die hierzu erforderlichen Satzungsänderungen ist die neue Stiftung anerkannt.

3. Abschnitt
Stiftungsaufsicht

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 52, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 9 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.
Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 1. Juli 2023.

Fn 2

§ 15 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 3

§§ 1 bis 12 und § 14 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 4

§ 16 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.

Fn 5

§ 17 (alt) umbenannt in § 16 (neu) und neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 23. Februar 2010.