Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 2 (Fn 7)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für Ehrenbeamte bei

den Bezirksregierungen,

dem Landesbetrieb Information und Technik NRW,

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Deutschen Hochschule der Polizei,

dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,

den Kreispolizeibehörden

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt und für Ehrenbeamte bei

den Bezirksregierungen,

dem Landesbetrieb Information und Technik NRW,

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Deutschen Hochschule der Polizei,

dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,

den Kreispolizeibehörden

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung. Satz 1 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren.

Für Beamtinnen und Beamte der Kreispolizeibehörden, der Deutschen Hochschule der Polizei, des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste und des Landeskriminalamts ab der Besoldungsgruppe A 14 werden die in Satz 1 genannten Befugnisse von mir wahrgenommen.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit der Funktion eines Hauptdezernenten verliehen wird, erfolgt in Abstimmung mit mir. Das Ausschreibungsverfahren für diese Stellen ist mit mir abzustimmen.

(4) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 BeamtStG, §§ 15 bis 19 und 27 bis 41 LBG NRW,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 14 Abs. 5 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 22 LBG NRW,

4. die Übernahme nach § 16 Abs. 2 bis 4 BeamtStG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 25 Abs. 2 LBG NRW, § 18 Abs. 1 BeamtStG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Abs. 1 BeamtStG

sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(5) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten (§ 10 GO LR) und nicht nach den Absätzen 1 oder 2 übertragen ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 4.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005; geändert durch VO vom 6.6.2007 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 und am 1. Januar 2009; Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 312.

Fn 4

SGV. NRW. 20300.

Fn 5

SGV. NRW. 20340.

Fn 6

§ 5 geändert durch VO vom 6.6.2007 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 7

§ 2, § 3 und 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 8

7 zuletzt geändert durch VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 9

§ 1 geändert (neuer Abs. 3 eingefügt) durch VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 10

Präambel ergänzt und § 6 und § 9 geändert durch Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009