Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 6 (Fn 10)
Sonstige Zuständigkeiten

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes sowie die erstmalige Zuweisung zu einer der in § 2 genannten Behörden oder Einrichtungen erfolgt durch mich. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf des höheren Dienstes erfolgt durch mich, soweit in einer Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Personalauswahl für die behördenübergreifende Besetzung freier A 15 Stellen nehme ich vor. Die Ernennungszuständigkeit der in § 2 Abs. 2 genannten Behörden wird hiervon nicht berührt.

(3) Es werden übertragen

1. alle vorbereitenden Maßnahmen bei der Einstellung von Beamten des höheren Dienstes (Anforderung von ärztlichen Gutachten, notwendige Beteiligungen etc.),

2. Abordnung von Beamten des höheren Dienstes innerhalb der Einführungszeit,

3. Abordnung im Rahmen der Einführungszeit für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung. Das Auswahlverfahren wird von mir durchgeführt; die Einführung bei den obersten Landesbehörden (oberer Durchlauf) wird von mir festgelegt.

(4) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist

1. für die Entscheidung nach § 2 und § 11 BUKG und die Festsetzung der Umzugskostenvergütung sowie

2. für die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung aus Anlass der Abordnung aus dienstlichen Gründen und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 10 TEVO)

die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Die Abordnung von Beamtinnen oder Beamten zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie die Abordnung oder Zuweisung an eine auswärtige Ausbildungsstelle ist im Einvernehmen mit mir vorzunehmen.

(5) Entscheidungen nach den § 37 BeamtStG werden von dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(6) Die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit nach § 65 LBG NRW ab der Besoldungsgruppe A 15 bedarf meiner Zustimmung.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 hinsichtlich der Zusage der Umzugskostenvergütung, der Anerkennung einer vorläufigen Wohnung und der Bewilligung von Trennungsentschädigung sowie in den Fällen des Absatzes 5, des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 4, des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 ist Dienstvorgesetzter der Leiter von Behörden und Einrichtungen der Leiter der unmittelbar übergeordneten Behörde oder Einrichtung, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 Satz 2, § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 etwas anderes ergibt.

(8) Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung der Beamten zuständigen Stellen übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005; geändert durch VO vom 6.6.2007 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 und am 1. Januar 2009; Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 312.

Fn 4

SGV. NRW. 20300.

Fn 5

SGV. NRW. 20340.

Fn 6

§ 5 geändert durch VO vom 6.6.2007 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 7

§ 2, § 3 und 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 8

7 zuletzt geändert durch VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 9

§ 1 geändert (neuer Abs. 3 eingefügt) durch VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 10

Präambel ergänzt und § 6 und § 9 geändert durch Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009