Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Widerspruchsverfahren

(1) Die Befugnis, im Verfahren nach § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) über den Widerspruch zu entscheiden, übertrage ich

a) für die Beamtinnen und Beamten sowie die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten,

b) für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten sowie die in Ruhestand befindlichen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Bezirksregierungen,

c) für die Beamtinnen und Beamten der Gemeindeprüfungsanstalt auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW.

Das Ministerium kann die Befugnis nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.