Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Disziplinarbefugnisse

(1) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gem. § 79 Landesdisziplinargesetz übertragen.

(2) Zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten der Gemeindeprüfungsanstalt NRW bestimme ich die Präsidentin oder den Präsidenten dieser Behörde. Dieser oder diese übt auch die Disziplinarbefugnisse für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Gemeindeprüfungsanstalt NRW aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.