Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 4
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erstem Betriebsleiter und der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor als Kaufmännischer Betriebsleiterin/Kaufmännischem Betriebsleiter.

(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Assistenz- und Betreuungsdienstes.

Die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

Sonderregelung zu § 4 Abs. 1 und 2

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:

(1) Die Betriebsleitung besteht aus der Fachlichen Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erster Betriebsleiterin/Erstem Betriebsleiter, der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor und einer Weiteren Fachlichen Direktorin/einem Weiteren Fachlichen Direktor.

(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin/der fachliche Leiter des Assistenz- und Betreuungsdienstes. Die Weitere Fachliche Direktorin/der Weitere Fachliche Direktor ist die fachliche Leiterin/der fachliche Leiter der Betriebsstelle Euskirchen.

(3) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bestellen.

(4) Die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

(5) Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 223; in Kraft getreten am 9. April 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.