Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Das Heim wird von der Betriebsleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb des Heimes gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Heim Dritter bedienen. Die wirtschaftliche und fachliche selbständige Betriebsführung des Heimes wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.

(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen.

Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor die abschließende Entscheidung.

Die abweichende Meinung kann im Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.

Sonderregelung zu § 5 Abs. 3

Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:

(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen, wobei die Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erster Betriebsleiter nicht überstimmt werden kann. Die abweichende Meinung kann im Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.

(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Betriebsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 223; in Kraft getreten am 9. April 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.