Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung,

2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 500.000 € überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,

5. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

6. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,

7. Auflösung des Heimes oder wesentlicher Teile von ihm,

8. Festlegung oder Änderung von Einzugsbereichen,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

12. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3,

13. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime oder die Krankenhausausschüsse zuständig sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 223; in Kraft getreten am 9. April 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.