Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 9
Zuständigkeit des Ausschusses
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

(1) Der Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime entscheidet als Fachausschuss über das Konzept und die Planungsvorgaben für Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 500.000 € überschreiten; die Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses bei Einzelprojekten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ZustVerfO bleibt unberührt.

Darüber hinaus berät er in dieser Eigenschaft insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,

2. Fortentwicklung und Ziele der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung im Rheinland sowie Errichtung neuer Heime und Übernahme bestehender Einrichtungen,

3. Zweckänderung von Heimen,

4. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,

5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben, Messziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,

6. Festlegung oder Änderung von Betreuungs- und Unterbringungsstandards.

(2) Der Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime ist gleichzeitig Betriebsausschuss für die Heilpädagogischen Heime entsprechend der EigVO NRW.

In dieser Funktion berät er über alle Angelegenheiten der Heime, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

4. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,

5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Heim als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 10 Abs. 2 Satz 1.

(3) Neben den Regelungen in § 10 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss für die Heilpädagogischen Heime in seiner Funktion als Betriebsausschuss über

1. die Festlegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen,

2. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

3. nichteilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplans, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

4. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 3.000 €,

5. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

6. Annahme der Budgetvereinbarung mit Sozialleistungsträgern,

7. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,

8. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 €,

9. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 € nicht überschreiten,

10. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

11. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Rheinischen Heilpädagogischen Heime,

12. die Entlastung der Betriebsleitung.

(4) Für die Haftung der Mitglieder des Betriebsausschusses gilt § 4 Abs. 6 Satz 2 dieser Satzung sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 223; in Kraft getreten am 9. April 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.