Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Heimes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht.

Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).

(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn ‑ ebenso wie den Betriebsausschuss ‑ vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben des Heimes durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Heime über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor, insbesondere zu den Punkten

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,

2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,

3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 500.000 € überschreiten,

4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes.

Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime und des Betriebsausschusses vor.

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Heimes,

2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,

3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Menschen mit geistiger Behinderung,

4. Förderung von Investitionen,

5. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für alle Heime eine einheitliche Regelung erforderlich ist,

6. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,

7. Steuerangelegenheiten,

8. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,

9. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,

10. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

11. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.

(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(11) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist.

Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 223; in Kraft getreten am 9. April 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.