Historische SGV. NRW.

11 / 16

Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreterinnen und Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Angestellte als Leiterinnen bzw. Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Die übrigen Angestellten und die Arbeiterinnen bzw. Arbeiter des Heimes werden von der Betriebsleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter ist die Betriebsleitung zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 223; in Kraft getreten am 9. April 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 20.12.2005 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.