Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Direktion des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden von Kindern,

3. die Zeugnisse über die beruflichen Tätigkeiten,

4. eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob er/sie den Führerschein besitzt und bereit ist, ein Dienstkraftfahrzeug im Rahmen der dienstlichen Aufgaben zu führen.

(3) Der Bewerbung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes sind ferner beizufügen:

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder Realschule oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,

2. das Zeugnis der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung und der Meister- oder Technikerprüfung.

(4) Der Bewerbung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes sind ferner beizufügen:

1. das letzte Schulzeugnis,

2. der Nachweis der Fachhochschulreife,

3. das Zeugnis der Hochschulprüfung.

(5) Auf Anforderung sind vorzulegen:

1. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

2. ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem hervorgeht, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin für den eichtechnischen Dienst geeignet ist,

3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, das nicht älter als sechs Monate sein darf,

4. eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob er/sie gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn/sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin, ob er/sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(6) Bei den in Absatz 2 Nrn. 2 und 3 und den Absätzen 3 und 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.