Historische SGV. NRW.

8 / 22

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

 

§ 8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter(in), Ausbilder(in)

(1) Ausbildungsbehörde ist die Direktion des LBME NRW.

(2) Der Direktor oder die Direktorin des LBME NRW bestellt einen Beamten oder eine Beamtin des höheren eichtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter/zur Ausbildungsleiterin sowie einen Beamten oder eine Beamtin des gehobenen eichtechnischen Dienstes zum Ausbilder/zur Ausbilderin.

(3) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin weist den Anwärter oder die Anwärterin für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung des Anwärters oder der Anwärterin. Die Ausbildung des Anwärters oder der Anwärterin in den Ausbildungsstellen richtet sich nach einem Zeitplan, den der Ausbildungsleiter bzw. die Ausbildungsleiterin aufstellt.

(4) Der Ausbilder oder die Ausbildungsleiterin führt die praktische Unterweisung des Anwärters oder der Anwärterin in den Ausbildungsstellen durch.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.