Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

 

§ 10
Praktische Ausbildung

(1) Der Anwärter oder die Anwärterin soll die für seine/ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen lernen. An Hand von Fällen aus der Eichpraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

(2) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Anwärter oder die Anwärterin nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.