Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

 

§ 12
Schriftliche Arbeiten

(1) Während der Ausbildungsabschnitte I bis III hat der Anwärter oder die Anwärterin unter Aufsicht sechs Arbeiten über Aufgaben aus dem Eichdienst anzufertigen. Die Aufgaben müssen dem üblicherweise in der Laufbahn zu bearbeitenden Schwierigkeitsgrad entsprechen.

(2) Die Aufgaben für die Arbeiten werden von dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin gestellt. Die Arbeiten sind von dem Ausbilder oder der Ausbilderin im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin zu beurteilen; § 19 der Prüfungsordnung für die Eichschule findet entsprechende Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter bzw. der Anwärterin zu besprechen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.