Historische SGV. NRW.
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§ 17
Wiederholung und Wirkung der Prüfung
(1) Hat der Anwärter oder die Anwärterin die Prüfung nicht bestanden, kann er/sie sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Erachtet der Prüfungsausschuss einen Eichinspektoranwärter oder eine Eichinspektoranwärterin, der oder die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, als befähigt für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes, so stellt er auf Antrag der Direktion des LBME NRW fest, dass die Prüfung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes als bestanden gilt.
(3) Das Beamtenverhältnis des Anwärters oder der Anwärterin, der oder die die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm oder ihr das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
III.
Aufstieg
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NRW. 2030. |