Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

 

§ 21
Anerkennung, Eignung

(1) Die Anerkennung der Befähigung sowie das Anerkennungsverfahren für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (VO-RLEG 89/48 BeamtNW).

(2) Die Eignungsprüfung nach § 17 Abs. 3 VO-RLEG 89/48 BeamtNW erfolgt durch die oberste Dienstbehörde unter Mitwirkung des LBME NRW.

(3) Der Anpassungslehrgang nach § 18 Abs. 2 VO-RLEG 89/48 BeamtNW erfolgt nach den Regelungen der Ausbildung der Beamtenanwärter/-innen im Vorbereitungsdienst, Abschnitt II Nr. 2. Ausbildung, §§ 8 bis 13 einschließlich des Ausbildungsplans Anlage 2 zu § 9 dieser Verordnung. Er findet Fortsetzung in einem Abschlusslehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie (DAM). Die Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt insgesamt ein Jahr.

V.

Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 20. November 2015 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.