Historische SGV. NRW.

2 / 14

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 2 (Fn 2)
Organisation und Kosten

(1) Das Krebsregister wird von den für die Krebsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen verantwortlichen Institutionen (Krankenkassen, Ärztekammern, Zahnärztekammern, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenhausgesellschaft, Krebsgesellschaft NRW) gemeinsam getragen, die hierzu durch freiwilligen Beitritt eine gGmbH gründen. Der Gesellschaftsvertrag und seine Änderung bedürfen der Genehmigung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums. Für die gGmbH sind ein Aufsichtsrat und ein Fachbeirat zu bilden; im Fachbeirat sind insbesondere Patientenvertretungen, Vertretungen aus Wissenschaft und Forschung, der Einrichtungen der onkologischen Qualitätssicherung und der Krankenhäuser angemessen zu beteiligen.

(2) Die Gesellschaft nimmt als Trägerin des Krebsregisters öffentliche Aufgaben wahr und gilt als öffentliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Kosten des Krebsregisters einschließlich der Vergütung für die Meldungen trägt das Land Nordrhein-Westfalen, soweit sie nicht von anderen Stellen getragen werden. Für Leistungen an Dritte werden Gebühren erhoben.

(4) Die Aufgabenstellung des Pseudonymisierungsdienstes (§ 8) wird auf die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe übertragen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für die mit dieser Aufgabe verbundene Datenverarbeitung das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

(5) Der Ärztekammer Westfalen-Lippe wird die Aufgabe übertragen, die eingesetzten Chiffrierverfahren dem Stand der Technik anzupassen (§ 9) und für die Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und für Forschungsvorhaben (§ 10) entschlüsselte Daten zur Verfügung zu stellen. Bezogen auf diese Aufgabenstellung wird die Aufsicht über die Ärztekammer in der Weise eingeschränkt, dass die Identität der Betroffenen auch gegenüber der Aufsichtsbehörde geheim zu halten ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für die mit dieser Aufgabe verbundene Datenverarbeitung das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 414, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 16. April 2011; Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2 

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 3

§§ 1, 3, 4, 6, 7 und 8 geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 4

§§ 5 und 11 neu gefasst durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 5

§ 10a und § 12 (neu) eingefügt, § 12 (alt) umbenannt in § 13 (neu) durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 6

§ 13 (alt) und § 14 aufgehoben durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.