Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 4 (Fn 3)
Meldungen

(1) Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte die Krebserkrankungen im Sinne dieses Gesetzes diagnostizieren und behandeln (meldepflichtige Personen), sind verpflichtet, bei jedem Patienten oder jeder Patientin aus dem ersten Kontakt nach gesicherter Krebsdiagnose nach § 3 Abs. 1 die Daten nach § 3 Abs. 2 bis Abs. 5 für das Krebsregister zu erheben und gemäß der in diesem Gesetz bestimmten Meldewege zu übermitteln. Die für die Meldung vorgesehenen Daten, die nicht zur Behandlung erforderlich sind, werden nur übermittelt, soweit sie ohnehin der meldepflichtigen Person bekannt sind. Die Meldung erfolgt in der Regel unter Verwendung der von den für die Onkologische Qualitätssicherung zuständigen Einrichtung zur Verfügung gestellten Erhebungswerkzeuge.

(2) Alle Meldungen an das Krebsregister erfolgen auf elektronischem Weg.

(3) Die meldepflichtige Person ist verpflichtet, die Meldung gemäß dem Verfahren nach § 6 Abs. 1 als pseudonymisierte Meldung an das Krebsregister vorzunehmen. Dabei sind Name und Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben. Bei mehreren meldepflichtigen Personen in einer Stelle oder Einrichtung ist die Leitung verpflichtet, sicherzustellen, dass zu derselben Patientin und demselben Patienten jeweils nur eine Meldung erstattet wird. Dies gilt auch für etwaige Nachmeldungen.

(4) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten über die pseudonymisierte Meldung zu informieren. Erfolgt die Meldung an das Krebsregister unter Verwendung der für die Onkologische Qualitätssicherung zur Verfügung gestellten Erhebungswerkzeuge, wird die Patientin oder der Patient gleichzeitig mit dem Einholen der Einwilligung zur Meldung an die für die Onkologische Qualitätssicherung zuständige Einrichtung über die Meldung an das Krebsregister informiert. Die Information über die pseudonymisierte Meldung an das Krebsregister darf unterbleiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Information weitere schwerwiegende gesundheitliche Nachteile entstehen. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die pseudonymisierte Meldung an das Krebsregister informiert worden ist (Informationsstatus), sowie ob die Patientin oder der Patient einer Kontaktaufnahme gemäß § 10 Abs. 3 widersprochen hat (Widerspruchstatus). Zur Information der Patientinnen und Patienten ist ein Informationsblatt zu verwenden, das die Patientin oder den Patienten über den Zweck und das Verfahren der pseudonymisierten Meldung aufklärt. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der pseudonymisierten Meldung mitzuteilen. Dies gilt auch für Nachmeldungen.

(5) Ärztinnen und Ärzte, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben (feststellende Ärztinnen und Ärzte), sind auch ohne Information der Patientin oder des Patienten zur pseudonymisierten Meldung gemäß dem Verfahren nach § 6 Abs. 2 verpflichtet. Sie haben die meldepflichtige Person, auf deren Veranlassung hin sie tätig wurden, über die erfolgte Meldung zu informieren. Bei einer Meldung einer feststellenden Ärztin oder eines feststellenden Arztes bleiben die Verpflichtungen der meldepflichtigen Person, auf deren Veranlassung hin sie tätig wurden, nach § 4 Abs. 1 bis 4 bestehen.

(6) Die meldepflichtigen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte haben gegenüber dem Krebsregister, der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe jeweils einen Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und Sperrung der von ihnen übermittelten personenbezogenen Daten. Einen Anspruch auf Löschung haben sie nur, soweit die gemeldeten Daten nachweisbar unrichtig sind.

(7) Das Krebsregister hat die Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Flächendeckung der Krebsregistrierung regelmäßig zu überprüfen und darüber zu berichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 414, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 16. April 2011; Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2 

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 3

§§ 1, 3, 4, 6, 7 und 8 geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 4

§§ 5 und 11 neu gefasst durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 5

§ 10a und § 12 (neu) eingefügt, § 12 (alt) umbenannt in § 13 (neu) durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 6

§ 13 (alt) und § 14 aufgehoben durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.