Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 5 (Fn 4)
Datenübermittlung durch die Meldebehörden und den
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
(IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik -

(1) Die Meldebehörden übermitteln von allen Sterbefällen ihres Gebietes mindestens einmal jährlich die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5, Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 1 nach dem in § 6 Absatz 3 definierten Meldeverfahren zum Zwecke der Durchführung des Mortalitätsabgleiches, der Überprüfung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Meldungen im Krebsregister und zur Berichtigung der im Krebsregister gespeicherten Daten, soweit sie der Meldebehörde vorliegen.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - übermittelt dem Krebsregister einmal jährlich von Sterbefällen die Daten nach § 3 Absatz 6, Absatz 7 Nummer 1 und Absatz 8 nach dem in § 6 Absatz 4 definierten Meldeverfahren.

(3) Nach Verknüpfung der übermittelten Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind die Daten nach § 3 Absatz 6 und § 3 Absatz 7 Nummer 1 unverzüglich zu löschen. Die verbleibenden Mortalitätsdaten dürfen vom Krebsregister auf Dauer gespeichert werden, um bei krebsbezogenen Forschungsfragen die Zeit unter Risiko berechnen sowie die Überlebensraten insbesondere im Hinblick auf verspätet eingehende Inzidenzmeldungen korrekt bestimmen zu können.

(4) Zur Durchführung des Mortalitätsabgleiches, zur Überprüfung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Meldungen im Krebsregister und zur Berichtigung der im Krebsregister gespeicherten Daten werden diese mindestens einmal jährlich mit den Mortalitätsdaten nach § 5 Absatz 3 abgeglichen.

(5) Die Meldebehörden übermitteln der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe die Adressen aller Frauen, für die keine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung besteht, ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres zwecks Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening. Einer Datenübermittlung nach Satz 1 kann nicht widersprochen werden. Die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigung leisten einen Beitrag zur Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bei den in Satz 1 genannten Frauen und sind öffentliche Stellen nach § 34 des Bundesmeldegesetzes. Näheres zur Übermittlung der Daten an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigung regelt das Ministerium für Inneres und Kommunales durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung. Die übermittelten Daten von Frauen, die einer Teilnahme am Mammographie-Screening widersprochen haben, sind von den Zentralen Stellen unverzüglich zu löschen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 414, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 16. April 2011; Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2 

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 3

§§ 1, 3, 4, 6, 7 und 8 geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 4

§§ 5 und 11 neu gefasst durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 5

§ 10a und § 12 (neu) eingefügt, § 12 (alt) umbenannt in § 13 (neu) durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 6

§ 13 (alt) und § 14 aufgehoben durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.