Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 10
Entschlüsselung und Übermittlung
personenidentifizierender Daten für Maßnahmen
des Gesundheitsschutzes und zur Forschung

(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen Interesse stehenden Forschungsaufgaben darf das Krebsregister die Identitäts-Chiffrate im erforderlichen Umfang zur Entschlüsselung zur Verfügung stellen. Die Konzepte dafür sind in einem Antrag zu begründen. Sie müssen dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Bei Forschungsvorhaben ist die Stellungnahme einer zuständigen Ethik-Kommission einer öffentlich rechtlichen Stelle erforderlich.

(2) In den genehmigten Fällen der Entschlüsselung nach Absatz 1 führt die Ärztekammer Westfalen-Lippe die Entschlüsselung durch. Jeder Einsatz des zur Entschlüsselung der Identitäts-Chiffrate erforderlichen Datenverarbeitungsprogramms einschließlich des Dechiffrierungsschlüssels ist zu protokollieren.

(3) Aus Anlass eines Vorhabens, für das nach Absatz 2 personenbezogene Daten entschlüsselt wurden, hat die Ärztekammer Westfalen-Lippe mit dem erforderlichen Aufwand bei Patientinnen und Patienten eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme durch die das Vorhaben durchführende Stelle einzuholen. Dabei ist sicherzustellen, dass Patientinnen oder Patienten, die von den behandelnden Meldepflichtigen nicht über ihre Erkrankung aufgeklärt wurden, nicht auf diesem Wege darüber unterrichtet werden. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass Patientinnen oder Patienten, die einen Widerspruch gegen die Kontaktaufnahme nach § 4 Abs. 4 eingelegt haben, nicht kontaktiert werden. Die durchführende Stelle sowie die Absicht der Befragung, Untersuchung und Einholung zusätzlicher Auskünfte von Dritten sind der Patientin oder dem Patienten schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist die Patientin oder der Patient über den Zweck des Vorhabens und den Inhalt der Befragung, der Untersuchung sowie der einzuholenden Auskünfte von Dritten zu unterrichten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme freiwillig und widerrufbar ist. Daten einer Patientin oder eines Patienten dürfen im Rahmen des Vorhabens nur berücksichtigt werden, wenn die Patientin oder der Patient die Bereitschaft zur Mitarbeit schriftlich erklärt hat. Gegebenenfalls ist das Einverständnis der Betreuerin oder des Betreuers oder der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten einzuholen.

(4) Für alle Patientinnen und Patienten, die gegenüber der Ärztekammer Westfalen-Lippe schriftlich ihre Zustimmung zur Mitarbeit bei dem Vorhaben erklärt haben, leitet diese die entschlüsselten Identitätsdaten im erlaubten Umfang an die das Vorhaben durchführende Stelle weiter. Alle entschlüsselten Identitätsdaten sind danach bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe unverzüglich zu löschen. Die das Vorhaben durchführende Stelle erhält darüber hinaus vom Krebsregister alle für den Vorhabenszweck erforderlichen Daten. Zum Zweck der korrekten Verknüpfung erhalten die das Vorhaben durchführende Stelle sowie das Krebsregister eine identische, von der Ärztekammer Westfalen-Lippe vergebene Referenznummer. Die das Vorhaben durchführende Stelle hat Quelle, Art und Umfang der für den Vorhabenszweck erhaltenen Daten zu protokollieren.

(5) Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Ärztekammer Westfalen-Lippe die schriftliche Einwilligung der oder des nächsten Angehörigen einzuholen, sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in folgender Reihenfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Bei der Einholung der Einwilligung ist der nächste Angehörige über den Zweck des Vorhabens zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Die übermittelten Daten dürfen von der das Vorhaben durchführenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, 5 Jahre nach Erhalt der Daten. Das Krebsregister ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten.

(7) Werden in einem Vorhaben Daten in der Weise abgeglichen, dass sie von der das Vorhaben durchführenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können oder werden lediglich das Sterbedatum und die Todesursachen einer verstorbenen Person übermittelt, ist das Einholen einer Einwilligung nicht erforderlich. Der Datenabgleich erfolgt wie bei anderen Meldungen nach den in § 6 geregelten Meldeverfahren und dem in § 7 geregelten Übermittlungsverfahren. Erfordert ein Vorhaben zu einem Krankheitsfall zusätzliche Angaben und können diese Angaben von der das Vorhaben durchführenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf das Krebsregister die benötigten zusätzlichen Daten bei der meldenden Person oder Stelle erfragen und an die das Vorhaben durchführenden Stelle weiterleiten. Das Krebsregister ist nicht befugt, diese Daten zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Die meldende Person oder Stelle darf diese Angaben mitteilen. Der das Vorhaben durchführenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den vom Krebsregister übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden.

(8) Die Einrichtungen der onkologischen Qualitätssicherung erhalten für alle von ihnen gemeldeten Fälle vom Krebsregister das Sterbedatum zum Zwecke der Versorgungsforschung (Überlebensanalysen).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 414, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 16. April 2011; Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2 

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 3

§§ 1, 3, 4, 6, 7 und 8 geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 4

§§ 5 und 11 neu gefasst durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 5

§ 10a und § 12 (neu) eingefügt, § 12 (alt) umbenannt in § 13 (neu) durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 6

§ 13 (alt) und § 14 aufgehoben durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.