Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 122
Berichtspflicht der Landesregierung
gegenüber dem Landtag im Zusammenhang
mit der Evaluierung von Gesetzen

Die Landesregierung benennt dem Landtag jährlich alle Gesetze, die zum Zweck der Evaluierung eine Verfallklausel oder Berichtspflicht aufweisen und deren Befristung innerhalb des nächsten oder des übernächsten Jahres ausläuft. Sie erläutert dabei die beabsichtigten Evaluierungsmaßnahmen. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen, die der Zustimmung eines Landtagsausschusses bedürfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274 (Zweites), S. 306 (Drittes), S. 332 (Viertes) und S. 351 (Fünftes Befristungsgesetz).