Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 123
Redaktionelle Anmerkung an
jeder Verfallklausel von Gesetzen

Bei der Veröffentlichung von Gesetzen mit Verfallklausel ist unter Anfügung einer Fußnote am Ende des Gesetzestextes folgende redaktionelle Anmerkung anzufügen:

„Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274 (Zweites), S. 306 (Drittes), S. 332 (Viertes) und S. 351 (Fünftes Befristungsgesetz).