Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3 (Fn 2)
Einnahmen

(1) Einnahmen aus der Erteilung europäischer technischer Zulassungen stehen dem Bund für das Jahr2004 anteilig mit 25 % zu. Für die beiden Folgejahre sinkt dieser Satz um jährlich 5 Prozentpunkte.

(2) Einnahmen aus der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen stehen dem Bund, sofern sie auf europäischen technischen Zulassungen, Zulassungsleitlinien (ETAG) oder auf Beurteilungsgrundlagen für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinien (CUAP) beruhen, mit dem Prozentsatz zu, mit dem der Bund an den Gesamtkosten des Instituts beteiligt ist.

(3) Die Einnahmen zugunsten des Bundes mindern dessen jährlich nach § 2 zu leistenden Betrag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 606, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

Zu § 3; Bestimmungen über die Einnahmen des Bundes nach § 3 werden für die Folgejahre ab dem 01.01.2007 neu festgelegt. Beratungen zwischen Bund und Ländern sind herüber bis zum 30.06.2006 aufzunehmen. Diese Bestimmungen sind auf der Grundlage der vom DIBt vorzulegenden Kosten-Leistungsrechnung neu festzulegen.