Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

4 / 30

§ 4 (Fn 3)
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte. Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure können auch von Dienststellen des Landes eingestellt und ausgebildet werden. Die Ausbildungsbehörde weist der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsstellen zu.

(2) Ausbildungsstellen sind insbesondere:

1. die für die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörden,

2. die Untersuchungsämter, die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnehmen,

3. die für die Gesundheit und Umwelt zuständigen Behörden,

4. die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf,

5. die für den Polizeivollzug zuständigen Dienststellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 668, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.