Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine fachlich befähigte Beamtin oder einen fachlich befähigten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine Angestellte oder einen Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den behördeninternen Ausbildungsplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Ausbilderinnen und Ausbilder bestellen. Diese haben die Ausbildung der Auszubildenden durchzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 668, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.