Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 6 (Fn 3)
Dauer, Verlängerung, Verkürzung

(1) Die Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Monaten und einen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu dieser Verordnung). Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Mindestzeiten zu berücksichtigen.

(2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.

(3) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mindestens zwei Monate oder der theoretische Unterricht um mindestens einen Monat unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend" beurteilt worden sind.

(4) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) kann bei überdurchschnittlichen Leistungen die Lehrgangsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzen. Als überdurchschnittliche Leistung ist anzusehen, wenn sowohl die Leistungen in der theoretischen als auch die Bewertungen in der praktischen Ausbildung mit „sehr gut“ beurteilt worden sind. Der Antrag kann frühestens 12 Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Die Verkürzung der Lehrgangsdauer erstreckt sich nicht auf den theoretischen Unterricht in der Akademie; die Zeiten in den übrigen Ausbildungsstellen werden abweichend von den in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Mindestzeiten jeweils in Abhängigkeit von den Vorkenntnissen verringert.

(5) Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Lehrgangsdauer angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet das Landesamt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 668, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.