Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 11
Schriftliche Arbeiten

(1) Die Auszubildenden haben während der praktischen Ausbildung bei der für die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörde je Ausbildungsjahr zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Das Thema stellt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausbilderin oder der Ausbilder oder die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die oder der auch die Arbeit gemäß § 8 bewertet. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zu der Ausbildungsakte genommen.

(2) Die Auszubildenden haben während der praktischen Unterweisung als Ausbildungsnachweis ein Berichtsheft in Form eines Tagebuches zu führen. Das Berichtsheft soll täglich geführt werden und die durchgeführten Tätigkeiten sowie in der Regel die rechtliche Würdigung dieser Tätigkeiten beinhalten. Es wird wöchentlich von der Ausbilderin oder dem Ausbilder überprüft und abgezeichnet.

Abschnitt 4
Theoretischer Unterricht

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 668, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.