Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 15 (Fn 3)
Prüfungsausschuss

(1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Folgende Berufsgruppen sind mit jeweils einer Person vertreten:

1. in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Lebensmittelchemikerin oder tätiger Lebensmittelchemiker,

2. in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Tierärztin oder tätiger Tierarzt,

3. Beamtin oder Beamter mit der Befähigung für den gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbare Angestellte oder vergleichbarer Angestellter oder eine entsprechende Lehrkraft der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen,

4. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.

(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss.

(4) Prüfungsort für schriftliche und mündliche Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.

(5) Die praktischen Prüfungen finden in Gegenwart mindestens eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses im Gebiet der Ausbildungsbehörde statt. Näheres bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 668, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.