Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 18
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Arbeit stehen höchstens fünf Stunden zur Verfügung. Es sollen mindestens vier der im § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden gestellt. Sie oder er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind. Zwei von der oder dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Aufsichtsarbeiten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling drei Betriebskontrollen jeweils einschließlich Probenahmen unter Aufsicht einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers, einer Tierärztin oder eines Tierarztes und einer Lebensmittelkontrolleurin oder eines Lebensmittelkontrolleurs, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, selbständig durchzuführen. Mindestens eine Betriebskontrolle muss in einem Herstellerbetrieb erfolgen, die übrigen Betriebskontrollen werden in einem Einzelhandelsgeschäft, einem Zentrallager, einer Gaststätte und / oder in einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung durchgeführt. Jede Betriebskontrolle soll etwa zwei Stunden dauern. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann an den Betriebskontrollen teilnehmen. Die Auszubildenden haben anschließend innerhalb einer vom teilnehmenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzten Frist selbständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über jede Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Für jede Betriebskontrolle schlagen die Aufsicht führenden Personen jeweils eine Note vor. Aus diesen Vorschlägen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

(4) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll je Prüfling in der Regel 30 Minuten dauern.

(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse der schriftlichen und der praktischen Prüfung spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 668, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.