Historische SGV. NRW.

 1 / 2

Aufgehoben durch VO vom 1. September 2009 (GV. NRW. S. 479), in Kraft getreten am 12. September 2009.

 

§ 1

Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind

1. die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches, der Landesbetrieb Wald und Holz,

2. die Bezirksregierungen,

3. die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind,

4. die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Stellen Gutachten erstatten, jeweils für die damit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder herangezogenen Personen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 693, in Kraft getreten mit Wirkung vom 7. März 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. September 2009 (GV. NRW. S. 479), in Kraft getreten am 12. September 2009.