Historische SGV. NRW.
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§ 1
Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen durch Hochschulen
und zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums
(1) Die Benutzung der Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz ist für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule grundsätzlich gebührenfrei. Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz können Gebühren erhoben werden.
(2) Hochschulen und zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums werden ermächtigt, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Gebührenordnungen finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. September 2005. |
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SGV. NRW. 223. |