Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Erstversteuerung

(1) Schuldet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Kraftfahrzeugsteuern oder Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer nach § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), ist die Zulassung des Fahrzeugs auch davon abhängig, dass die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum auf ein Konto des  Finanzamts entrichtet und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt wird. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Eine Erstversteuerung ist auch in den Fällen des § 1 Abs. 2 vorzunehmen. Die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt durch das Finanzamt.

(2) Ist das Halten des zuzulassenden Fahrzeugs nach den §§ 3, 3a und § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), geändert durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), steuerbefreit, lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nur zu, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 758.

Obsolet durch Fristablauf.