Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Kostenausgleich

Der den Kreisen und kreisfreien Städten durch die Umsetzung dieser Rechtsverordnung entstehende Mehraufwand (z.B. anteilige Personalkosten, Sachmittelkosten) wird durch das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) ausgeglichen. Die Aufteilung erfolgt nach dem auf die einzelne Körperschaft entfallenden prozentualen Anteil an den Fahrzeug-Gesamtzulassungen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung ist eine neue Kostenfolgeabschätzung vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 758.

Obsolet durch Fristablauf.