Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Zweck

(1) Die LfM erhebt eine Ausgleichsleistung gemäß § 56 Abs. 3 LMG NRW.

(2) Die Erhebung einer Ausgleichsleistung soll dazu dienen, den Veranstaltern eines Rahmenprogramms an den Beiträgen für Sender, Leitungsverbindungen und Satellitenempfangsanlagen (Sende- und Leitungskosten) in denjenigen Verbreitungsgebieten zu beteiligen, in denen sein Rahmenprogramm aufgrund einer Vereinbarung mit einer Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft übernommen wird.

(3) Kosten, die der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft aufgrund der (Weiter-)Verbreitung ihres Programms in Kabelanlagen entstehen, zählen nicht zu den ausgleichsfähigen Sende- und Leitungskosten i.S.d. § 56 Abs. 3 LMG NRW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.