Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

 

§ 3
Aufgabe des Betriebes

(1) Aufgabe des Betriebes ist die Erbringung von Dienstleistungen für die wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland im Gesundheits- und Sozialbereich im Kreis Viersen unter Beachtung deren rechtlicher und fachlicher Eigenständigkeit sowie der für sie geltenden Satzungen und Vorschriften. Eine Ausweitung der Aufgaben auf die Erbringung von Dienstleistungen für weitere wie Eigenbetriebe geführte Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland im Gesundheits- und Sozialbereich in den an den Kreis Viersen angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten ist zulässig.

(2) Der Betrieb kann Neben- und Hilfseinrichtungen unterhalten, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 791, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.