Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

 

§ 4
Betriebsleitung

(1) Die Funktion der Betriebsleitung wird von einer Betriebsleiterin / einem Betriebsleiter wahrgenommen. Diese/dieser muss über die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

(2) Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung „Management“.

(3) Die Betriebsleitung wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(4) Die Vertretung der Betriebsleitung wird aus dem Kreis der Abteilungsleitungen bestellt.

(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 791, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.