Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

 

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

(2) Die Betriebsleitung leitet den Betrieb selbstständig, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten.

(3) Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung für die Betriebsleitung, die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem Betriebsausschuss erlässt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 791, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.