Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

 

§ 7
Vertretung des Betriebes

(1) In den Angelegenheiten des Betriebes wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die LVerbO oder die EigVO NRW keine andere Regelung treffen. Verpflichtende Erklärungen können insoweit von den entsprechend ermächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben werden, wobei der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse öffentlich bekannt zu machen ist.

(2) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes (siehe § 1 Abs. 2).

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen der nicht laufenden Betriebsführung ist nach § 21 Abs. 1 LVerbO zu verfahren.

(4) Der Schriftwechsel des Betriebes wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Betriebsausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung „Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland – Servicebetrieb Viersen“ geführt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 791, in Kraft getreten am 1.Oktober 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 164) mit Wirkung zum 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.